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Die Einsicht, dass die
Selbstreinigungskraft der Gewässer begrenzt ist und eine Überbelastung
(sowohl mit abbaubaren, als auch mit nicht abbaubaren Stoffen) schwere
ökologische Schäden anrichten kann, begann sich vor einigen
Jahrzehnten durchzusetzen. Die Beeinträchtigung der
Selbstreinigungskraft von Gewässern durch Abwasser hat in den
vergangenen Jahren zu einer Reihe gesetzlicher Auflagen geführt,
weitere werden folgen. Verschmutztes Abwasser muss
daher vor der Einleitung in Vorflutern gereinigt werden, wobei je nach
Inhaltsstoffen sehr unterschiedliche Reinigungsverfahren erforderlich
sein können. Die Reinigung von Abwasser
aus Haushalten und öffentlichen Einrichtungen ist eine Domäne der
kommunalen Entwässerungswerke. Die Großindustrie betreibt hingegen
im Regelfall eigene Kläranlagen und unterliegt als Direkteinleiter
gesetzlichen Auflagen, wie dem Abwasserabgabengesetz und dem
Wasserhaushaltsgesetz, wonach jede Einleitung von Abwasser in
Vorfluter genehmigt sein muss. Daneben fallen
jedoch große Mengen von Abwasser aus gewerblichen und mittelständischen
Unternehmen an, die teils direkt in Vorfluter gelangen, teils öffentliche
Kläranlagen belasten. Für
Direkteinleiter gelten dabei die Reinheitsanforderungen an das
Abwasser gemäß den gesetzlichen Auflagen, eine Abwasserreinigung
kann daher zwingend vorgeschrieben werden. Indirekteinleiter müssen für
die Schmutzfracht im Abwasser zusätzliche Gebühren entrichten. Um
lediglich die Gebühr für häusliches Abwasser bezahlen zu müssen,
kann daher eine Abwasservorbehandlung wirtschaftlicher und besser
kalkulierbar sein. In beiden Fällen sind
Konditionierungsmaßnahmen oder Reinigungsoperationen erforderlich,
auf die in einer zusammenfassenden Darstellung eingegangen werden
soll. Oftmals ist jedoch eine Optimierung der Produktionsabläufe
(hierzu gehören Recycling- und Reusing-Maßnahmen) der wichtigste
Schritt zur Verringerung von Schmutzfracht und Abwassermenge sowie zur
Senkung der Kosten. |
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